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   VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15 HAL   

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VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15 HAL (https://dejure.org/2016,72245)
VG Halle, Entscheidung vom 25.10.2016 - 2 A 4/15 HAL (https://dejure.org/2016,72245)
VG Halle, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 2 A 4/15 HAL (https://dejure.org/2016,72245)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - 2 L 124/09

    Aktivlegitimation einer GbB im Windkraftanlagenstreit; Artenschutz

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, juris Rn. 46; Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. Rn. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, juris Rn. 14; OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. Rn. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris Rn. 14).

    In Anwendung dieser Grundsätze besteht jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, "es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt" (vgl. OVG LSA, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, a.a.O. RdNr. 23; OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, a.a.O. RdNr. 11).

    Im Übrigen wird dies für die Flächen außerhalb des Windparks, die vom Rotmilan überflogen werden, in aller Regel nicht in Betracht kommen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, Rn. 102).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Widerspruch gegen

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, juris Rn. 46; Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. Rn. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, juris Rn. 14; OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. Rn. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris Rn. 14).

    In Anwendung dieser Grundsätze besteht jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, "es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt" (vgl. OVG LSA, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, a.a.O. RdNr. 23; OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, a.a.O. RdNr. 11).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem Urteil des OVG LSA vom 26. Oktober 2011 - 2 L 6/09 - nicht entnehmen, dass von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko nur dann ausgegangen werden kann, wenn 1, 5 bis 5 Flüge pro Beobachtungsstunde erreicht werden.

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Für eine nachvollziehende Abwägung ist kein Raum (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 20.01.2016 - 2 L 153/13 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris RdNr. 6).

    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. Rn. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, juris Rn. 14; OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. Rn. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris Rn. 14).

    In Anwendung dieser Grundsätze besteht jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, "es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt" (vgl. OVG LSA, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, a.a.O. RdNr. 23; OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, a.a.O. RdNr. 11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13

    Windenergie und Vogelschutz

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Für eine nachvollziehende Abwägung ist kein Raum (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 20.01.2016 - 2 L 153/13 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris RdNr. 6).

    Gerade die Bewertung, wann ein bestehendes Tötungs- oder Verletzungsrisiko "signifikant" erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne "beweisen", sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 20.01.2016, a.a.O.).

    Ab einem Abstand von 1.250 m lasse sich das Kollisionsrisiko deutlich reduzieren (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, Greifvögel und Windkraftanlagen, a.a.O., S. 93, S. 311 f., S. 332 f.; vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 20.01.2016, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris), mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris).

    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. Rn. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, juris Rn. 14; OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. Rn. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris Rn. 14).

    In Anwendung dieser Grundsätze besteht jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, "es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt" (vgl. OVG LSA, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, a.a.O. RdNr. 23; OVG LSA, Urt. v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, a.a.O. RdNr. 11).

  • VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875

    Vogelschutz bei der Windenergieanlagengenehmigung

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Unabhängig davon, ob § 45 Abs. 7 BNatSchG bei Windkraftanlagen angesichts der in dieser Vorschrift aufgestellten hohen Hürden überhaupt Anwendung finden kann (verneinend Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage 2013, Rn. 293 zitiert nach Bay. VGH, Urt. v. 29.03.2016 - 22 B 14.1875/1876 -, juris), liegen schon keine Ausnahmegründe im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vor.

    Die Klägerin kann sich aber - auch wenn sie Eigentümerin der Flächen wäre - nicht darauf berufen, dass ihr durch die Versagung der Genehmigung die Ausübung einer eigentumsgleich verfestigten Rechtsposition hinsichtlich der Nutzbarkeit dieser Grundstücke verwehrt wird; vielmehr wird sie lediglich an der Verwirklichung einer erhofften Gewinnchance gehindert (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 29.03.2016, a.a.O.).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Unter dem Eindruck des Urteils des EuGH vom 10.01.2006 (Az.: C-98/03) hat der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung aufgehoben mit der Folge, dass nunmehr die Zulassungsbehörden die Beachtung der Verbote bei der Verwirklichung zulassungsbedürftiger Vorhaben uneingeschränkt gewährleisten müssen.
  • VG Lüneburg, 29.11.2007 - 2 A 695/06

    Abwägung; anlagebedingte Beeinträchtigung; Artenschutz; Ausschlusswirkung;

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Eine solche ist jedoch notwendig, um gegenüber nachfolgenden Zulassungsverfahren diesbezüglich eine Bindungswirkung zu erzeugen (vgl. zum Ganzen: VG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2007 - 2 A 695/06, Rdnr. 32 m. w. Nachw., 38, juris).
  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris), mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 2 M 154/12

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Auszug aus VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15
    Zwar wurde obergerichtlich bislang ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko grundsätzlich nur bejaht, wenn sich eine Windenergieanlage weniger als 1.000 m von einem Rotmilanhorst entfernt befindet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 27.05.2016 - 22 BV 15.2003

    Brutvorkommen des Rotmilans und Windkraft

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2018 - 2 L 119/16

    Einseitige Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren

    Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin mit Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 4/15 HAL - ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da dem Vorhaben Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstünden.

    Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, denn das Verwaltungsgericht hat - in Kammerbesetzung - die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung mit Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 4/15 HAL - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung.

  • OVG Sachsen, 27.04.2018 - 2 A 698/16

    Sozialpädagoge; Diplom; staatliche Anerkennung; Berufsfreiheit;

    9 Der Senat hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 29. September 2016 - 2 A 4/15 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
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